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   BSG, 18.05.1971 - 9 RV 584/68   

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https://dejure.org/1971,11082
BSG, 18.05.1971 - 9 RV 584/68 (https://dejure.org/1971,11082)
BSG, Entscheidung vom 18.05.1971 - 9 RV 584/68 (https://dejure.org/1971,11082)
BSG, Entscheidung vom 18. Mai 1971 - 9 RV 584/68 (https://dejure.org/1971,11082)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 09.12.1969 - 9 RV 850/66
    Auszug aus BSG, 18.05.1971 - 9 RV 584/68
    Das LSG hat ausgeführt, nach der übereinstimmenden Auffassung der Klägerin und des Beklagten könne eine Kriegsgefangensohaft des I" nicht als wesentliche Bedingung für seinen Tod gewertet werdeno Gegen diese Rechtsauffassung bestehen keine Bedenken; denn für die Verurteilung und Hinrichtung des IO war nicht seine Kriegsgefangenschaft von wesentlicher Bedeutung, sondern sein Verhalten vor Beginn seiner Haft (vgl° hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 9" Dezember 1969 - 9 RV 850/66 -)0 Auch die Grundsätze, nach denen das LSG die Voraussetzungen des @5 Abso 1 Buchst° d BVG beurteilt hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden" Die Verurteilung des IO durch britische und französische Gerichte infolge der Kapitulation Deutschlands und die Vollstreckung der Todesurteile sind nur dann schädigende Vorgänge im Sinne des @ 5 Abs° 1 Buchsto d BVG? wenn ein deutsches Gericht nicht auf die Todesstrafe hätte erkennen dürfen und die tatsächlich verhängte Strafe deshalb" weil sie nach deutschem Recht dem Unrechtsgehalt der Tat nicht entspricht9 ein offensichtliches Unrecht darstellto Ist der Verurteilte jedoch des Mordes schuldig gewesen und hat er einen Straftatbestand erfüllt" für den das deutsche 15.

    meuchlerische Tötung, auch nicht bei Partieanen (Art, 23 Abs, 1 b der Haager Landkriegsordnung), erlaubt (aaO 30 707), Eine Ausnahme ist nur anerkannt, wenn der Ereischärler beim Kampf betroffen oder auf der Flucht ergriffen wird (vgl° BGH aaO und Entscheidung des erkennenden Senats vom 9, Dezember 1969 - 9 RV 850/66 --)c Diese Voraussetzung war hier aber nicht erfüllt, Aus der Anklageschrift gegen I, ergibt sich vielmehr, daß die deutschen militärischen Einheiten nach Einbruch der Nacht, als sie Lichtsignale zu bemerken glaubten, eine Reihe von Personen festnahmen, verhörten und die Gestapo hinzuzogen, daß morgens um 200 Uhr die "inSpec- und Sch 111;1".11111;5....ers.

  • BSG, 25.07.1967 - 9 RV 310/66

    Nachschaden - Härteausgleich - Verlust des Sehvermögens

    Auszug aus BSG, 18.05.1971 - 9 RV 584/68
    250 Juli 1967 - 9 RV 310/66 - in SozR Nro 1 zu 5 89 BVG ausgesprochen hat)°.
  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BSG, 18.05.1971 - 9 RV 584/68
    ankommt, ob alliierte Truppen oder Stellen etwa gleiche Verbrechen begangen habeno Denn aus dem im Völkerrecht vertretenen Gesichtspunkt der Nichtvorwerfbarkeit beiderseitigen völkerreohtswidrigen Verhaltens » Grundsatz des "tu quoque" - kann die Tötung von Personen ohne gerichtliches Verfahren in alle?"Regel nicht gerechtfertigt werden° Ein soldhér Rechtfertigungsgrund ist weder völkerrechtlich allgemein anerkannt noch zugunsten des einzelnen Staatsangehörigen normiert (vglo BSG 16, 1829 159)" Sonach ist der Feststellung des LSG zuzustimmen" gerade der Umstand, "daß hier zwei Frauen? bei denen offenbar keine Blinkgeräte gefunden worden waren, innerhalb von Stunden nach ihrer Ergreifung ohne jegliche gerichtliche Untersuchung erschossen werden sollten"" habe deutlich gemacht, daß "hier Unrecht geschah" und daß I° dies bei gehöriger Anspannung des Gewissens auch hätte erkennen können und müssen (vgl° hierzu auch BGHSt 2, 194)° Auch in dem bereits zitierten Urteil des erkennenden Senats vom 9° Dezember 1969 ist ausgeführt worden, daß der Unterge- ..22.
  • BGH, 15.08.1969 - 1 StR 197/68

    Ausschluss anderer Taten gemäß § 264 StPO im Falle von eingeschränkten

    Auszug aus BSG, 18.05.1971 - 9 RV 584/68
    Denn für beide Delikte war die Todesstrafe vorgesehen° Aber auch Ausländer, die sich strafbarer Handlungen gegen die deutschen Truppen schuldig gemacht hatten, durften nicht ohne gerichtliches Verfahren bestraft werden (vgl° @1 Abs, 4 der Kriegsstrafverfahrensordnung - KStVO - vom 170 August 1938, BGBl I 1959, 1457)° Den Kriegsstrafverfahren waren nach 5 2 Nr, 4 Buchstabe a und b der KStVO Personen, denen Spionage oder Freischärlerei vorgeworfen wurde, in gleicher Weise unterworfen° Demgemäß trägt die Revision auch selbst vor, daß verhaftete Freischärler "kriegsgerichtlich abzuurteilen"waren° Hieran fehlt es aber im vorliegenden Fall° Auch wenn Io zu seiner Verteidigung geltend gemacht hat, die Erschießung sei aufgrund einer Verordnung des Reichsverteidigungskommissars Wltrrrt die Gesetzbskraft gehabt habe, erfolgt, so war hier zu prüfen, ob entgegenstehende Verordnungen-"Führerbefehle" oder auch die von Jn'behauptetewVerordnung des Gauleiters Wirrzz als RVK-überhaupt Rechtens warenc Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 150 August 1969 - 1 StR 197/68 - (JZ 1969 so 706 ff) klargestellt hat, konnten Freischärler (nur) in einem kriegsgerichtlichen Verfahren nach der KStVO mit dem Tode bestraft werden° Zwar habe die 100 Durchführungsverordnung zur KStVO vom 23, Juni 1944 (BGBl I 445), in 5 90 a KStVO Ausnahmen vom Erfordernis des gerichtlichen Verfahrens durch den Zusatz "soweit nichts anderes bestimmt ist" ermöglicht° Eine solche allgemeine Vorschrift sei indessen in der für Gesetze oder Verordnungen vorgesehenen Form nicht verkündet wordenv Der Hitlerbefehl ..20-.
  • BVerwG, 21.05.1970 - II C 13.69

    Recht von verdrängten Beamten - Ausschluss von der Tätigkeit als Staatsanwalt

    Auszug aus BSG, 18.05.1971 - 9 RV 584/68
    gestanden hätte, so hat er doch jedenfalls selber nichts unternommen, um sich von seiner persönlichen Verantwortung für die ihm zur Last gelegten Straftaten zu befreien° Es besteht auch kein hinreichender Anhalt dafür" daß er ernsthaft versucht hätte9 einem Heeresverband zugeteilt zu werden, um dadurch einer Verstrickung in die Unrechtsmaßnahmen zu entgehen° Bei seiner hohen Stellung und bei dem Bildungsgrad eines Volljuristen9 der seine Ausbildung weitgehend vor Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft genossen hatte, sind viele Möglichkeiten denkbar9 die er hätte wahrnehmen können, um zu verhindern, aufgrund ihm erteilter Befehle - allgemeiner Art oder Einzelfallweisungen - schwere persönliche Schuld auf sich zu nehmeno Mindestens war ihm ein solcher ernsthafter Versuch zuzumuten (vgl() hierzu auch Urteil des BVerwG vom 2105019709 BVerwGE 35, 209)° Die Revision hat nichts dazu Vorgetragen, was auf solche Bemühungen des 10 schließen ließe; sie sind im Hinblick auf die Berufslaufbahn des IO, die sich fast ausschließlich im 25.
  • BSG, 14.02.1962 - 11 RV 400/59
    Auszug aus BSG, 18.05.1971 - 9 RV 584/68
    desstrafe als Regelstrafe (@ 211 Abs° 1 StGB aF), sondern auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt hätte oder daß deutsche Stellen möglicherweise im Wege des Gnadenerweises die Todesstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt hätten (BSG 16, 182, 184, 185; 17, 225; 22, 275)° es ist auch nicht entscheidend, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt und nach welcher - inländischen oder ausländischen - Strafvorschrift auf die Todesstrafe erkannt worden ist, sondern es kommt allein darauf an" welche rechtliche Beurteilung das Verhalten des Verurteilten nach deutschem Recht durch deutsche Gerichte hätte finden müssen und welche Strafe aufgrund des vorliegenden Sachverhalts zulässig gewesen wäre (vgl° Urteil des BSG vom 13° Februar 1964 - 8 RV 1133/61 - und das bereits zitierte Urteil des erkennenden Senats vom 9° Dezember 1969)° ".
  • BSG, 13.02.1964 - 8 RV 1133/61
    Auszug aus BSG, 18.05.1971 - 9 RV 584/68
    desstrafe als Regelstrafe (@ 211 Abs° 1 StGB aF), sondern auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt hätte oder daß deutsche Stellen möglicherweise im Wege des Gnadenerweises die Todesstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt hätten (BSG 16, 182, 184, 185; 17, 225; 22, 275)° es ist auch nicht entscheidend, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt und nach welcher - inländischen oder ausländischen - Strafvorschrift auf die Todesstrafe erkannt worden ist, sondern es kommt allein darauf an" welche rechtliche Beurteilung das Verhalten des Verurteilten nach deutschem Recht durch deutsche Gerichte hätte finden müssen und welche Strafe aufgrund des vorliegenden Sachverhalts zulässig gewesen wäre (vgl° Urteil des BSG vom 13° Februar 1964 - 8 RV 1133/61 - und das bereits zitierte Urteil des erkennenden Senats vom 9° Dezember 1969)° ".
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